Aktuelles Veranstaltungen Partner Interner Bereich Kontakt
 



    

Satzung


§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerbusverein Stadt Spenge“.

2. Sitz des Vereins ist Spenge. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Von der Eintragung an trägt er den Zusatz „e.V.“.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung im Bereich der Stadt Spenge und die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Mithilfe bei der Abwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen des Pilotprojektes „Bürgerbus“ in der Stadt Spenge auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Stadt Spenge für das beauftragte Verkehrs- unternehmen oder die MHS, die Inhaber und die Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sind

- Unterstützung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen des Pilotprojektes bei der Beschaffung geeigneter Beförderungsmittel und -einrichtungen

- Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen

- Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit

- Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung

- Erarbeitung und Mithilfe bei der Dispositionsabwicklung und Abstimmung der Anschlüsse zum sonstigen Linienverkehr

- Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrerinnen und Bürgerbus-Fahrer

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Mit der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an

2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die sich um das Vorhaben „Bürgerbus“ oder den Bürgerbusverein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt sowie Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn

a) das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder gröblich und wiederholt gegen die Satzung verstößt,
b) das Mitglied sich unehrenhaft verhält.

2. Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Verein können schriftlich zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Eine Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

3. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich zugehen.

§ 6

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig sind. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

Ehrenmitglieder beziehungsweise ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer sind von der Beitragspflicht befreit. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Fahrervertreter und dem Vertreter der Stadt Spenge. Die Tätigkeiten mehrerer Ämter können in einer Person vereinigt werden. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Spenge.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird alle 2 Jahre mit Ausnahme des Vertreters der Stadt Spenge von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende und der Schriftführer werden zunächst für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

- Erstellung des Jahresberichtes

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Belange der Fahrerinnen und Fahrer geregelt werden. Über diese Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

A.- den Jahresbericht des Vorstandes,

B.- den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,

C.- die Entlastung des Vorstandes,

D.- Neuwahl des Vorstandes,

E.- Änderung der Satzung,

F.- Auflösung des Vereins,

G.- die Geschäftsordnung des Vorstandes.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand grundsätzlich mit schriftlicher Einladung und durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Spenge unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Hiervon ausgenommen sind die Buchstaben E und F zu § 9 Abs. 2 dieser Satzung.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlußfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt.

§ 10

Kassenprüfer

Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Spenge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07. 05. 1999 errichtet.

(Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen; es sind mindestens sieben Unterschriften erforderlich).


Unsere Sponsoren


E-Center Wehrmann




© Frank Kirchhoff, Spenge Impressum Datenschutz